Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. al 
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die 
Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen 
Abtheilungen des Belriebes ersolgen. 
* 81. 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung 
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeuherungen schriftlich oder 
zu Protokoll ersolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen, 
unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 80 
Abs. 1 genügt ist, der Bergbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher 
Stielle auszuhängen. Der Aushang muß slets in lesbarem Zustande erhalten werden. 
Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschästigung zu 
behändigen. 
8 82. 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig er- 
lassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf 
Anordnung der Bergbehörde durch gesetzmaßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den 
geseßlichen Vorschriften enksprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnungen findet die Berufung nach näherer Bestimmung des 
§5 177 statt. 
5 83. 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden 
sind, unterliegen den Bestimmungen der §§ 75—79, 81 Abs. 2, 82 und sind binnen 
vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausferligungen einzureichen. Auf spätere 
Abänderungen dieser Arbeiksordnungen finden die 55 80 und 81 Abs. 1 Anwendung. 
8 84. 
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der 
Vergwenlatesihe zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet: 
.Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße er- 
mittelt, so muß dieser am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich 
ersichtlich gemacht werden, sofern nicht Fördergesäße von gleichem Raum-
	        
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