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4. wenn sie eine sicherheitpolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über-
trelen oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden
Anordnungen des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter oder der
ihnen vorgesetzten Beamten schuldig machen;
wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Berg-
werksbesitzer, dessen Stellverlieter oder die ihnen vorgesetzten Beamten
oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden kommen lassen;
. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vor-
gesetzten Beamten oder eines Mitarbeikers sich schuldig machen;
. wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten
Beamten, die Mitarbeiler oder die Familienangehörigen dieser Per-
sonen zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche
wider die Gesetze und die guten Sitten verstoßen;
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab-
schreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Berg-
werköbesitzer oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind.
Juwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen
ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalle des
Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu be-
urtheilen.
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§5 87.
Vor Ablauf der vertragsmähigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf-
kündigung können Bergleute die Arbeit verlassen:
I. wenn sie zur Forksetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder
Familienangehörige derselben die Vergleute oder deren Familien-
angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder
mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche
wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;
3. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vor-
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LV. 6