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gesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
die Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden
kommen lassen;
4l# wenn der Bergwerkobesitzer den Bergleulen den schuldigen Lohn nicht
in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre aus-
reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Ueber-
vorkheilungen gegen sie schuldig macht.
In den unier Nr. 3 gedachten Fällen ist der Austrilt aus der
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen
dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.
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8 88.
Auher den in den §§ 86 und 87 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne-
haltung der Kündigungsstist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn
dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige
Kündigungsfrist vereinbart ist.
689.
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden
großjährigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung
und auf Verlangen auch ein Zeugniß über seine Führung und seine Leistungen aus-
zustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Ortspolizeibehörde kosten- und
stempelfrei zu beglaubigen.
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Orkspolizeibehörde
dasselbe auf Kosten des Verpflichteien aus.
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur
Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf
Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung
unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu
vermerken hat.
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen,
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Worklaute des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.