Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 45 
8 90. 
Bergwerköbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen großjährige Arbeiter, von 
denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht 
eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des Bergwerks- 
besitzers oder Siellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, beziehungsweise 
das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (§ 89) vorgelegt ist. 
§ 91. 
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeuguiß über die Art und 
Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Ortspolizeibehörde kosten- 
und stempelfrei zu beglaubigen hat. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und 
ihre Leislungen auszudehnen. Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Ab- 
sähe 2, 3 und 4 des § 89 entsprechende Anwendung. 
Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeug- 
nisses sordern, auch verlangen, daß dasselbe nicht an den Minderjährigen, sondern an 
ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Arbeitsortes 
kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung un- 
mittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes 
unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem 
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerks- 
besitzer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf 
amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses 
wieder auszuhändigen. 
Die Aushämdigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es ver- 
langen, oder der Arbeiter das sechzehute Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderen- 
falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des im 
§& 93 bezeichneten Orts kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die 
Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
8 93. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, 
an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher 
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