Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

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genommenen und dauernd mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen 
(Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen) kann, wenn nicht 
etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendewiertel- 
jahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Innehallung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, 
wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender 
Grund vorliegt. 
8 102. 
Gegenüber den im § 101 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des 
Dienstverhällnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Vergwerksbesitzer durch 
Vorbringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn 
über das Beslehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst- 
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
l wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Diensl- 
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharllich 
verweigern; 
4 wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder 
Beaussichtigung der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die 
Bergbehörde die Befähigung zum Aussichtsbeamten aberkannt ist; 
.l wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert 
werden; 
. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehwerletzungen gegen den Bergwerks- 
besiter oder seine Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des 
Vergwerksbesitzers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung 
der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern 
sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechiügten 
aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken= oder Unfall- 
versicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt. 
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