50 1894.
§S. 103.
Die in & 101 bezeichneten Personen können die Aushebung des Dienstver-
hältnisses inebesodder, verlangen:
wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Siellvertreter sich Thätlichkeiten
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2. wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht
gewährt;
3. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen
ergehen läßt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheits-
polizeiliche Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mitllel zur Aus-
führung der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen
verwiigert.
8 104.
Unter den im § 99 aufgeslellten Voraussetzungen trilt die dalen beslimmte
Hastung des Vergwerkebesihers auch für den Fall ein, wenn die i 101 be-
zeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in De ge-
nommen oder im Dienste behalten werden.
Die wegen Uebertretungen der §§ 89 Abs. 4, 90 und 96 Abs. 3 feslgesetzten
Geldstrafen fließen in die Knappschaftokasse, welcher das betreffende Werk angehört
oder, falls eine solche nicht besteht, in diejenige auf Grund des Krankenwersicherungs-
gesetzes errichtete Krankenkasse, zu welcher die Arbeiter des betreffenden Werks gehören.
§5 106.
Auf jedem Bergwerke ist über die dafelbst beschäftigten Arbeiter eine Liste zu
führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des
Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses enthalt.
Die Aiste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Vierter Fitel.
Von den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten eines Bergwerks.
107.
Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft.
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder