1894. 51
gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigstens
drei Viertheilen aller Antheile und der Bestätigung des Ministeriums bedarf.
Die Bestimmungen der §§ 108 bis 122, 126 Abs. 2 und 135 bis 140 dürfen
durch das Statut nicht abgeändert werden.
8 108.
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem
Statut einen andern Namen gewählt hat.
* 109.
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind-
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und
Grundslücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
W
Die gerichtliche Zuschreibung des Bergwerks und die Eintragung desselben im
Hypothekenbuche ersolgt auf den Namen der Gewerkschaft.
8111.
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypo-
theken und dinglichen Lasten beschwert werden.
8 112.
Für die Verbindlichkeilen der Gewerkschaft haftel nur das Vermögen derselben.
113.
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die Gewerk-
schaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Theilung klagen.
S 4.
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antheile — Kuxe — beträgt Hunderk.
Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend beslimmt werden.
Die Kuxe sind untheilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen.
8 115.
Die Gewerken nehmen nach dem Verhälinisse ihrer Kuxe an dem Gewinne
und Verluste Theil.
Fürsll. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.V. 9