Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 53 
Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuche 
gesetzlich (6 118) beantragt ist. 
W 121. 
Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Uebergabe des Kuxscheines auf 
Grund eines schristlichen Vertrags. 
6 §* 122. 
Die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Gewerken ersolgt in Gemäßheit 
der Vorschristen der Civilprozehordnung über die Zwangsvollstreckung in das beweg- 
liche Vermögen und die Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen oder ver- 
nichteten Kuxscheines in Gemäßheit der Bestimmungen der Civilprozeßordnung über 
das Aufgebotsverfahren. 
& 123. 
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in den Gewerkenversammlungen. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. 
8 124. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend 
oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung ein- 
geladen waren. 
Einladungen durch die Post erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes. 
Gewerken, welche nicht im Deutschen Neiche wohnen, haben zur Empfangnahme 
der Einladungen einen in Deutschland wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. 
JIX dieses nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang am Amtsbrette 
des Bergamts aus. 
Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist. 
8 125. 
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit ein- 
sacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe ver- 
treten ist 
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämmtliche Gewerken zu 
einer zweiten Versammlung einzuladen.
	        
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