Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

54 1894. 
Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der verlretenen Kuxe 
beschlußfähig. 
Diese Folge muß indeß, wenn sie eintreten soll, in der Einladung angegeben 
werden. 
Ueber jede Gewerkenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
* 126. 
Eine Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe ist erforderlich zu 
Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung — Substanz des 
Bergwerks — ganz oder theilweise versügt werden soll. Dies gilt insbesondere von 
den Fällen des Verkaufes, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen ding- 
lichen Belaslung des Bergwerks, sowie der Ueberlassung der Ausbeutung gegen 
Entgelt (Verpachtung). 
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigenthum durch Verzicht oder 
Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich. 
8 127. 
Binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an 
welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung 
des ordentlichen Richters, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber, ob der Be- 
schluß zum Besten der Gewerkschaft gereiche, anrufen und gegen die Gewerkschaft 
auf Aufhebung des Beschlusses klagen. 
Durch das Statkut kann bestimmt werden, dah die Enischeidung dieser Frage 
in Streilfällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet und 
unter welchen Formen von demselben verfahren werden soll. 
Diese Bestimmungen finden auf einen in Gemähheit des § 107 gefaßten Be- 
schluß keine Anwendung. 
128. 
Durch die Anstellung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses 
wird die Ausführung desselben nicht aufgehalten. 
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert derselbe erst von der Rechtskraft der 
richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im 
&* 132 bezeichneten Gegenstände betrifft. ·
	        
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