Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 55 
129. 
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im deutschen Reiche wohnenden Repräsen- 
tanten zu beslellen und dem Bergamte namhaft zu machen. 
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus 
zwei oder mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. 
Als Repräsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen 
bestellt werden, welche nicht Gewerken sind. 
8 130. 
Die Wahl erfolgt in einer nach § 125 beschlußfähigen Versammlung durch 
absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vor- 
handen, so werden diejsenigen beiden Personen, wesche die meisten Stimmen erhalten 
haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Bei Ausmittelung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen ent- 
scheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. 
as Protokoll über die Wahlverhandlung ist notariell oder gerichtlich aufzu- 
nehmen. Eine Ausfertigung desselben wird dem Repräsentanten oder dem Gruben= 
vorstande zu seiner Legitimation ertheilt. 
8 131. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vernitt die Gewerkschaft in allen ihren 
Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. 
Eine Specialvollmacht ist nur in den im § 132 bezeichneten Zällen erforderlich 
Eide Namens der Gewerkschaft werden durch ihn geleistet. 
Beschränkt die Gewerkenversammlung die Besugnisse des Repräsentanten oder 
Grubenvorstandes, so müssen die betreffenden Festsetzungen in die Legitimation (5 130) 
ausgenommen werden. Beschränkungen der Vertretungsbefugniß haben Dritten gegen- 
über keine rechtliche Wirkung, wenn nicht bewiesen wird, daß diese sie gekannt haben. 
132. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Austrages der 
Gewerkenversammlung: 
1. wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer Mehrheit 
von wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe oder nur mit Cinstimmig- 
keit beschlossen werden können; 
2. wenn Beiträge von Gewerken erhoben werden sollen.
	        
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