2 1894.
K II. Gesetz
vom 5. Januar 1894,
die Ausübung des Versammlungsrechts betreffend.
Wir Güntber, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen im Anschluß an die Verordnung vom 23. Mai 1856 (Ges. Samml.
S. 147), das Vereinswesen betreffend, auf Antrag Unseres Ministeriums und unter
Zustimmung des getreuen Landlags was folgt:
* .
Alle Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder be-
rathen werden sollen, sind von den Unlernehmern mindestens 24 Stunden vor dem
Beginn der Versammlung unter Angabe des Orts, der Zeit und des Zwecks der-
selben bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.
Einer besonderen Anmeldung der einzelnen Versammlung von Verelnen, welche
eine Einwirkung auf öffentliche Augelegenheiten bezwecken, bedarf es jedoch nicht,
wenn für diese Versammlungen Zeit und Ort slatutenmäßig oder durch besonderen
Beschluß im Voraus feststeht und diese Bestimmung so zeitig zur Kenntniß der
Ortspolizeibehörde gebracht worden ist, daß die in Abs. 1 geregelte Anmeldefrist
gewahrt ist.
82.
Ueber die erfolgte Anmeldung ist sofort eine Bescheinigung auszuslellen, i
welcher Oit und Zeit der Versammlung genau anzugeben sind
Beginnt die Versammlung späler als eine Stunde nach dem angezeigten Zeit-
pumkte oder wird sie nach einer über eine Stunde dauernden Unterbrechung wieder
aufgenommen oder an einem anderen als dem augezeigten Orte abgehalten, so ist
sie als vorschristsmäßig angezeigt nicht anzusehen.
* 3.
Bei vorhandener Gefahr für die öffenkliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist
die Abhaltung von Versammlungen der in 8 1 gedachten Art von der Polizeibe-
hörde zu rerbielen, sofern nicht andenveite gesetzliche Bestimmungen einem solchen
Verbote entgegenstehen.