568 1894.
*l 133.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt
die Kuxscheine aus (S 110).
Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher der Ge-
werkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Ein-
sicht offen zu legen.
8 134.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
imuß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, alljährlich eine Gewerkenver-
sammlung berufen und derselben eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen.
Er ist zur Bernfung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die
Eigenthümer von wenigstens einem Viertheil aller Kuxe verlangen. Unterläßt er
die Berufung, so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde auf den an sie gerichteten
Antrag. Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes
oder zur Beschlußfassung über den Wider#uf der ersolgten Beslellung kann die Berg-
behörde auf den an sie gerichteten Antrag eine Gewerkenversammlung berufen.
* 135.
Der Repräsentant ill berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere
Zustellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu
nehmen.
Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorsland, so muß ein Mitglied desselben
mit dieser Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorslandes
bezeichnet zwen.
Wenn dies nicht geschehen ist, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des
Ontenworhanbee erfolgen.
*r 136.
Die Bestimmungen der S§ 132, 133 und 134 dürfen nur durch ein förm-
liches Statut (5 107), diejenigen des & 135 aber gar nicht abgeändert werden.
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Veriretung
der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit dem Knapp-
schaftsvereine und mit anderen auf den Bergbau bezüglichen Instituten, sowie in den
hegen sie angestellten Prozessen und die Eidesleistung in letzteren entzogen werden.