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Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts. oder Fabrikgebäuden bebauten
Grund und Bodens und der damit in Verbindung slehenden eingefriedigten Hof-
räume kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals angehalten werden.
* 149.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutz-
ung jäbrlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Giundslück
nach beendigter Benutung zurückzugeben.
Tritt durch die Benutzung eine Werthsverminderung des Grundstücks ein, so
muß der Bergwerkebesitzer bei der Rückgabe den Minderwertb ersetzen. Für die
Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des
Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit von dem Bergwerkébesitzer
verlangen.
Auch ist der Eigenthümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt,
daß der Bergweiksbesitzer, statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des
Grundstücks erwirbt.
*150.
Wenn fesisteht, daß die Benutzung des Grundslücks länger als drei Jahre
dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Alauf von drei Jahren noch fortdauert,
so kann der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerkcbesitzer das Eigenthum
des Grundstücks erwirbt.
* 151.
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt werden
würde, daß die übrig bleibenden Theile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können,
so muß auch für letztere die jährliche Entschädigung (§ 149) auf Verlangen des
Grundbesitzers von dem Bergwerkobesitzer geleistet werden.
Unter denselben Voraussehungen kann der Eigenthümer eines solchen Grund=
stücks verlangen, daß der Bergwerkebesitzer das Eigenthum des ganzen Grundslücks
erwirbt.
* 152.
Bei der zwangsweisen Abtrelung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer
bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen, welche das Grundslück
erst in Folge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Anschlag.