1894. 61
133.
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von Grund.
stücken findet ein Wiederkaufsrecht statt, wenn in der Folge das Grundslück zu
den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird.
Das Wiederkaufsrecht kann der derzeitige Eigenthümer des durch die ursprüngliche
Veräußerung verkleinerten Grundstücks in solchem Falle zu jeder Zeit geltend
machen; bestreitet der Bergwerksbesitzer die Emtbehrlichkeit des Grundstücks zu den
Zwecken des Bergbaues, so tritt richterliche Entscheidung ein.
Der Bergwerksbesitzer kann den Eigenthümer auffordern, sich zu erklären, ob
er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen will; wird in diesem Falle nicht
binnen zwei Monaten eine bejahende Eiklärung abgegeben, so erlischt das Wiederkaufs-
recht. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigenthümer den ursprünglichen Kaufpreis
nach Abzug der durch die bisherige Benupung enistandenen Werthsverminderung
des Grundstücks. Verbesserungen kann der Berzwerkebesitzer nicht in Anrechnung
bringen; dagegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa errichteten Gebände
oder andere Anlagen hinwegnehmen.
X 154.
Können die Betheiligten sich in den Fällen der & 147 bis 15| über die
Grundabtretung nicht gütlich einigen, so ersolgt die Entscheidung darüber, ob, in
welchem Umfange und unter welchen Umständen der Grundstücksbesiper zur zwangs-
weisen Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum zwangsweisen
Erwerbe des Eigenthums verpflichtet ist, durch einen gemeinsamen Beschluß des
Bergamts und des Landrathsamts.
Vor der Enmscheidung müssen beide Theile gehört und die Verhältnisse durch
einen Commissar der entscheidenden Behörde an Ort und Sielle untersucht werden.
Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines
Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen.
Gegen diesen gemeinsamen Beschluß steht beiden Theilen die Berufung an
das Ministerium zu. Dieselbe muß nach näherer Vorschrift des & 177 bei dem
Bergamte eingelegt werden.
Ueber die Vewpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtoweg
nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreinng von dieser Verpflichtung auf Grund
des zweiten Absatzes des § 148 oder eines speziellen Rechtslitels behauptet wird.