Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 61 
133. 
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von Grund. 
stücken findet ein Wiederkaufsrecht statt, wenn in der Folge das Grundslück zu 
den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird. 
Das Wiederkaufsrecht kann der derzeitige Eigenthümer des durch die ursprüngliche 
Veräußerung verkleinerten Grundstücks in solchem Falle zu jeder Zeit geltend 
machen; bestreitet der Bergwerksbesitzer die Emtbehrlichkeit des Grundstücks zu den 
Zwecken des Bergbaues, so tritt richterliche Entscheidung ein. 
Der Bergwerksbesitzer kann den Eigenthümer auffordern, sich zu erklären, ob 
er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen will; wird in diesem Falle nicht 
binnen zwei Monaten eine bejahende Eiklärung abgegeben, so erlischt das Wiederkaufs- 
recht. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigenthümer den ursprünglichen Kaufpreis 
nach Abzug der durch die bisherige Benupung enistandenen Werthsverminderung 
des Grundstücks. Verbesserungen kann der Berzwerkebesitzer nicht in Anrechnung 
bringen; dagegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa errichteten Gebände 
oder andere Anlagen hinwegnehmen. 
X 154. 
Können die Betheiligten sich in den Fällen der & 147 bis 15| über die 
Grundabtretung nicht gütlich einigen, so ersolgt die Entscheidung darüber, ob, in 
welchem Umfange und unter welchen Umständen der Grundstücksbesiper zur zwangs- 
weisen Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum zwangsweisen 
Erwerbe des Eigenthums verpflichtet ist, durch einen gemeinsamen Beschluß des 
Bergamts und des Landrathsamts. 
Vor der Enmscheidung müssen beide Theile gehört und die Verhältnisse durch 
einen Commissar der entscheidenden Behörde an Ort und Sielle untersucht werden. 
Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines 
Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen. 
Gegen diesen gemeinsamen Beschluß steht beiden Theilen die Berufung an 
das Ministerium zu. Dieselbe muß nach näherer Vorschrift des & 177 bei dem 
Bergamte eingelegt werden. 
Ueber die Vewpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtoweg 
nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreinng von dieser Verpflichtung auf Grund 
des zweiten Absatzes des § 148 oder eines speziellen Rechtslitels behauptet wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.