64 1894.
12.
Auf Beschädigung des Grundeigenthums oder der Zubehörungen desselben durch
die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 158 bis 161
ebenfalls Anwendung.
Dritter Röschnitt.
Von den Verhältnissen des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten.
* 163.
Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen
öffenklichen Verkehrsmitteln stehl den Bergbantreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen,
über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, Seitens der zuständigen Be-
hörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung
des Bergwerkseigenthums die Anlage auszuführen sei.
8 164.
War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die
Genehmigung der Anlage (5§ 163) ertheilt ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer
der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz findet nur
insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst nicht ersorderlicher Anlagen in dem
Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in
dem Bergwerke vorhandener Anlagen nethwendig wird.
Können die Betheiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich
einigen, so erfolgt die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Theile und mit
Vorbehalt des Rechisweges durch einen Beschluß des Ministeriums, welcher vorläufig
vollstreckbar ist.
Lechster Witel.
Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums.
& 165.
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vorschrift des
* 59 an ihn erlassene Aufsorderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur