66 1894.
Verkaufe des Bergwerks, so spricht das Ministerium durch einen Beschluß die Auf-
hebung des Bergwerkseigenthums aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher
Art sie auch sein mögen.
6 8 170.
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen frei-
willigen Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach § 167 ebenso ver-
fahren wie mit dem dort bezeichneten Beschlusse.
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten im § 168 ein-
geräumte Befugniß steht denselben auch in diesem Falle zu, und hinsichtlich der Auf-
hebung des Bergwerkseigenthums finden die Bestimmungen des § 169 ebenfalls
Anwendung.
171.
Nach § 170 ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das
Vergwerkseigenthum nur einzelne Theile eines Feldes betrifft.
* 172.
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige Eigenthümer
die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als
nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen.
8 173.
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Verfahren
der Bergbehörde erwachsen, hat der Bergwerkseigenthümer zu tragen.
Siebenter Aitel.
Von den Bergwerksabgaben.
*§ 174.
Der Bergwerksbetrieb unterliegt der durch das Einkommensteuergesetz vom
25. März 1890 bestimmten Steuer.
8 175.
Von jedem Bergwerke ist eine Ertragssteuer in Höhe von 23 des Verkaufs-
werthes des Rohertrags (Productionsabgabe) nach Maßgabe der von dem Ministerium
zu erlassenden Bestimmungen zu entrichten.