Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

66 1894. 
Verkaufe des Bergwerks, so spricht das Ministerium durch einen Beschluß die Auf- 
hebung des Bergwerkseigenthums aus. 
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher 
Art sie auch sein mögen. 
6 8 170. 
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen frei- 
willigen Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach § 167 ebenso ver- 
fahren wie mit dem dort bezeichneten Beschlusse. 
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten im § 168 ein- 
geräumte Befugniß steht denselben auch in diesem Falle zu, und hinsichtlich der Auf- 
hebung des Bergwerkseigenthums finden die Bestimmungen des § 169 ebenfalls 
Anwendung. 
171. 
Nach § 170 ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das 
Vergwerkseigenthum nur einzelne Theile eines Feldes betrifft. 
* 172. 
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige Eigenthümer 
die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als 
nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen. 
8 173. 
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Verfahren 
der Bergbehörde erwachsen, hat der Bergwerkseigenthümer zu tragen. 
Siebenter Aitel. 
Von den Bergwerksabgaben. 
*§ 174. 
Der Bergwerksbetrieb unterliegt der durch das Einkommensteuergesetz vom 
25. März 1890 bestimmten Steuer. 
8 175. 
Von jedem Bergwerke ist eine Ertragssteuer in Höhe von 23 des Verkaufs- 
werthes des Rohertrags (Productionsabgabe) nach Maßgabe der von dem Ministerium 
zu erlassenden Bestimmungen zu entrichten.
	        
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