Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

69 18294. 
* 180. 
Bei denjenigen Angelegenheiten, welche nach den Vorschriften der Gewerbe- 
gesetzgebung oder nach allgemeinen polizeilichen Vorschriften zu beurtheilen sind, kann 
die Mitwirkung der anderen Verwaltungsbehörden angeordnet, oder es können den 
Lehteren ausschließlich diese Angelegenheiten überwiesen werden. 
81. 
Die Verwaltungsbehörden haben den Ersuchen der Bergbehörden überall zu 
entsprechen. 
*T 182. 
Die Prüfung, Concessionirung, Beaussichtigung und Entlassung der Markscheider 
und die Aufsicht über die Ausbildung derer, welche sich für den Staatödienst im 
Bergsache ausbilden wollen, steht dem Ministerium zu. 
* 183. 
Der polizeilichen Beaufsichtigung durch die Bergbehörde nach Maßgabe der 
5 186 ff. kann die Gewinnung auch anderer als der in § 1 genannten Mineralien 
und Gesteine unterstellt werden. 
* 184. 
Die Bergbeamten des Staales, deren Frauen und unter väterlicher Gewalt stehende 
Kinder können durch Muthung keine Bergwerke oder Antheile an solchen erwerben. 
Zu solchen Enverbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die 
Genehmigung des Minisleriums erforderlich. 
* 185. 
Für die von den Bergbehörden im - der Bergwerköbesitzer zu voll- 
ziehenden Geschäfste sind an Gebühren zu erheben 
1. für die Verleihung eines Grubenfeldes in einer Größe 
bis zu 4000 am einschließlich 3 M. 
„ 10000 „ » 6» 
»»20000« « 10« 
» « 50000 * * 15 *“ 
„„100000, » 20» 
»,,200000» » Zo» 
»»400000» » 50 „ 
7“ vv 800 000 I7 7y. 1 00 7“ 
und für jede weiteren 4000 um 50 Pfennig mehr;
	        
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