1894. 69
2. für die Beslätigung der Consolidation, der Feldestheilung und des Feldes-
austausches die Hälfte der Sähe unter Ziffer 1 bei Zugrundelegung der Größe des
consolidirten bez. des ungetheilten Feldes oder der beiden getauschten Felder zusammen.
Für die Zuschreibung des Bergwerkseigenthums auf Grund der Verleihung ist
eine Gerichtsgebühr von 3 bis 15 Mark festzusetzen. Dieselbe Gebühr ist für die
in Folge der Consolidation, der Feldestheilung oder des ZFeldesaustausches nöthigen
Zuschreibungen zu erheben. Die Löschung des Bergwerkseigenthums in Folge der
Aufhebung desselben (S§ 168, 169) erfolgt gebührenfrei.
Entgegenstehende Bestimmungen der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891
(Ges.= Samml. S. 1 ff.) sind aufgehoben.
Neunter Eitel.
Von der Bergpolizei.
Erster Köschnitt.
Von dem Erlasse bergpolizeilicher Vorschriften.
* 186.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden.
Dieselbe erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens
und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des
Anstandes durch die Einrichtung des Bekriebes, den Schutz der Oberfläche im
Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schuß gegen
gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
Dieser Aussicht unterliegen auch die in den I§s 52 und 53 erwähnten Auf-
bereitungsanstalten und die Salinen.
* 187.
Die Polizeiverordnungen über die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gegenstände werden vom Ministerium erlassen.
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeits,
zeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, kann das Ministerium Dauer,
Begimn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vor-
schreiben und die zur Durchführung dieser Vorschristen erforderlichen Anordnungen
erlassen.
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