Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 69 
2. für die Beslätigung der Consolidation, der Feldestheilung und des Feldes- 
austausches die Hälfte der Sähe unter Ziffer 1 bei Zugrundelegung der Größe des 
consolidirten bez. des ungetheilten Feldes oder der beiden getauschten Felder zusammen. 
Für die Zuschreibung des Bergwerkseigenthums auf Grund der Verleihung ist 
eine Gerichtsgebühr von 3 bis 15 Mark festzusetzen. Dieselbe Gebühr ist für die 
in Folge der Consolidation, der Feldestheilung oder des ZFeldesaustausches nöthigen 
Zuschreibungen zu erheben. Die Löschung des Bergwerkseigenthums in Folge der 
Aufhebung desselben (S§ 168, 169) erfolgt gebührenfrei. 
Entgegenstehende Bestimmungen der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891 
(Ges.= Samml. S. 1 ff.) sind aufgehoben. 
Neunter Eitel. 
Von der Bergpolizei. 
Erster Köschnitt. 
Von dem Erlasse bergpolizeilicher Vorschriften. 
* 186. 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden. 
Dieselbe erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens 
und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des 
Anstandes durch die Einrichtung des Bekriebes, den Schutz der Oberfläche im 
Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schuß gegen 
gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. 
Dieser Aussicht unterliegen auch die in den I§s 52 und 53 erwähnten Auf- 
bereitungsanstalten und die Salinen. 
* 187. 
Die Polizeiverordnungen über die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Gegenstände werden vom Ministerium erlassen. 
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeits, 
zeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, kann das Ministerium Dauer, 
Begimn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vor- 
schreiben und die zur Durchführung dieser Vorschristen erforderlichen Anordnungen 
erlassen. 
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