70 1894.
Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich auf die Sicherheit des
Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist dem Vorslande der betheiligten
Berufsgenossenschaft oder Berufegenossenschaftösection Gelegenheit zu einer gutachtlichen
Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des
Unfallversicherungsgesetzes vom G. Juli 1884 (Reichs. Gesetzb. S. 69) Anwendung.
8 188
Trilt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im § 186 bezeichnelen
Gegenstände eine Gefahr ein, so hal das Bergamt die geeigneten polizeilichen An-
ordnungen nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentauten oder
Grubenvorstandes durch einen Beschluß zu treffen.
* 183.
Ist die Gefahr eine dringende, so hat die Bergbehörde sofort und selbst ohne
vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten oder Gruben-
vorstandes die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen
zu treffen. Sind diese Anordnungen von einem Nevierbeamten oder von einem
abgeordneten Mitgliede des Bergamts ausgegangen, so sind dieselben gleichzeitig dem
Bergamte mitzutheilen, welches dieselben durch einen Beschluß zu bestätigen oder
auszuheben hat. Vorher ist die Vernehmung der genaunten Personen nachzuholen.
8 190.
Die Bekanntmachung der auf Grund der Is 188 und 189 gelroffenen
volizeilichen Anordnungen an den Bergwerksbesitzer oder den Nepräsentanten oder
Grubenvorstand erfolgt durch Zustellung des Beschlusses oder der Verfügung.
Die Bekanmmachung an den Betriebsführer und die Grubenbeamten wird
durch Eintragung in das Zechenbuch, welches zu diesem Zwecke auf jedem Berg-
werke gehalten werden muß, oder durch Zustellung der schristlichen Verfügung
bewirkt.
Soweit eine Bekanntmachung an die Arbeiter ersorderlich ist, geschieht dieselbe
durch Vorlesen und durch Aushang auf dem Werke.
8 19l.
In den Fällen des §5 189 muß mit der Ausführung der polizeilichen Anordnungen