Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

70 1894. 
Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich auf die Sicherheit des 
Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten 
Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist dem Vorslande der betheiligten 
Berufsgenossenschaft oder Berufegenossenschaftösection Gelegenheit zu einer gutachtlichen 
Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des 
Unfallversicherungsgesetzes vom G. Juli 1884 (Reichs. Gesetzb. S. 69) Anwendung. 
8 188 
Trilt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im § 186 bezeichnelen 
Gegenstände eine Gefahr ein, so hal das Bergamt die geeigneten polizeilichen An- 
ordnungen nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentauten oder 
Grubenvorstandes durch einen Beschluß zu treffen. 
* 183. 
Ist die Gefahr eine dringende, so hat die Bergbehörde sofort und selbst ohne 
vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten oder Gruben- 
vorstandes die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen 
zu treffen. Sind diese Anordnungen von einem Nevierbeamten oder von einem 
abgeordneten Mitgliede des Bergamts ausgegangen, so sind dieselben gleichzeitig dem 
Bergamte mitzutheilen, welches dieselben durch einen Beschluß zu bestätigen oder 
auszuheben hat. Vorher ist die Vernehmung der genaunten Personen nachzuholen. 
8 190. 
Die Bekanntmachung der auf Grund der Is 188 und 189 gelroffenen 
volizeilichen Anordnungen an den Bergwerksbesitzer oder den Nepräsentanten oder 
Grubenvorstand erfolgt durch Zustellung des Beschlusses oder der Verfügung. 
Die Bekanmmachung an den Betriebsführer und die Grubenbeamten wird 
durch Eintragung in das Zechenbuch, welches zu diesem Zwecke auf jedem Berg- 
werke gehalten werden muß, oder durch Zustellung der schristlichen Verfügung 
bewirkt. 
Soweit eine Bekanntmachung an die Arbeiter ersorderlich ist, geschieht dieselbe 
durch Vorlesen und durch Aushang auf dem Werke. 
8 19l. 
In den Fällen des §5 189 muß mit der Ausführung der polizeilichen Anordnungen
	        
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