12 1894.
Dritter Abschnitt.
Von den Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften.
* 19.
Uebertretungen der Vorschriften in den &5 3, 9, 60, 61. 63, 65, 66, 67, 68,
71, 106, 172, 190, 191, 193, 194 werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark und im Unvermögenssalle mit Haft bestrast.
Gleiche Strase trifft denjenigen, welcher auf fremdem Grund und Boden ohne
die erforderliche Erlaubniß (§ 4. 7) Schürfarbeiten ausführt.
In den Fällen der §§ 61 und 63, sowie 67 und 08 kritt diese Strafe auch
dann ein, wenn auf Grund der §§ 64 und 69 der Betrieb von der Bergbehörde
eingestellt wird.
8. 197.
Mit Geldlrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten werden Bergwerkebesitzer bestraft, welche den 65 89 Abs. 4
und 96 Abs. 3 zuwiderhandeln.
F 198.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (& 75)
nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung
und Abänderung der Arbeitsordnung (§ 82) nicht nachkemmt.
* 199.
Mit Geldstrafe bis zu einbundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit
Hast bis 9 vier Wochen wird bestraft:
. wer der Beslimmung des & 79 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen
verhängt, welche in der Avbeilsordung nicht vorgesehen sind oder den
gesetzlich zulässigen Betrag übersleigen, oder wer Strafgelder, Lohn-
abzüge oder die im § 76 Ziffer 6 bezeichneten Beträge in einer dem
Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet;
2. wer es unterläßt, den durch die 5§ 77 Abs. 2, 81 Abs. 1, 83 und 84
für ihn begründelen Verpflichtungen nachzukommen.