1894. 73
8 200.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch § 81 Abs. 2 für ihn
begründeten Verpflichtung nachzukommen.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu drei Tagen für jeden Fall der Verlehung dieses Gesetzes wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 90 und 92 bis 95 zuwider einen
Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behäll;
wer außer dem im § 197 vorgesehenen Falle den Beslimmungen dieses
Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt;
4. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgeslelltes Arbeitsbuch un-
brauchbar macht oder vernichtet;
wer den Bestimmungen des § 100 Abs. 1 oder einer auf Grund des
100 Abs. 3 erlassenen slalutarischen Bestimmung zuwiderhawelt;
wer es unterläßt, den durch § 79 Abs. 3 für ihn begründeten Ver-
pflichtungen nachzukommen.
* 202.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der §§ 188 und 189 getroffenen
polizeilichen Anordnungen werden mit Geldstrase bis zu dreihundert Mark oder im
Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
S
*
*
203.
Wer unbefugt Mineralien gewinnt, welche von der Verfügung des Grund-
eigenthümers ausgeschlossen sind (§ 1), wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten oder
mit Geldstrase bis zu 1000 Mark bestrast.
Behnter Nitel.
Von den Knappschaftskassen.
8 204.
Der Besitzer eines der Bergpolizei unterworfenen Unternehmens, bei welchem
fünfzig oder mehr dem Versicherungszwange nach dem Krankenversicherungsgesetze vom
** unterliegende Personen beschäftigt werden, ist berechtigt, nach Anhörung