Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 73 
8 200. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis 
zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch § 81 Abs. 2 für ihn 
begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis 
zu drei Tagen für jeden Fall der Verlehung dieses Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§ 90 und 92 bis 95 zuwider einen 
Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behäll; 
wer außer dem im § 197 vorgesehenen Falle den Beslimmungen dieses 
Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
4. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgeslelltes Arbeitsbuch un- 
brauchbar macht oder vernichtet; 
wer den Bestimmungen des § 100 Abs. 1 oder einer auf Grund des 
100 Abs. 3 erlassenen slalutarischen Bestimmung zuwiderhawelt; 
wer es unterläßt, den durch § 79 Abs. 3 für ihn begründeten Ver- 
pflichtungen nachzukommen. 
* 202. 
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der §§ 188 und 189 getroffenen 
polizeilichen Anordnungen werden mit Geldstrase bis zu dreihundert Mark oder im 
Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
S 
* 
* 
203. 
Wer unbefugt Mineralien gewinnt, welche von der Verfügung des Grund- 
eigenthümers ausgeschlossen sind (§ 1), wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten oder 
mit Geldstrase bis zu 1000 Mark bestrast. 
Behnter Nitel. 
Von den Knappschaftskassen. 
8 204. 
Der Besitzer eines der Bergpolizei unterworfenen Unternehmens, bei welchem 
fünfzig oder mehr dem Versicherungszwange nach dem Krankenversicherungsgesetze vom 
** unterliegende Personen beschäftigt werden, ist berechtigt, nach Anhörung
	        
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