Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

7# 1894. 
der in seinem Unternehmen beschäftigten Personen oder der von diesen gewählten 
Vertreter eine Knappschaflskrankenkasse zu errichten. 
Er kann dazu durch Anordnung des Bergamts verpflichtet werden, wenn dies 
von der Krankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung, welcher die beschäftigten 
Personen angehören, oder welcher sie nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beitreten müßten, beantragt wird. 
Vor der Anordnung ist dem Werksbesitzer, sowie den von ihm beschäftigten 
Personen oder von diesen gewählten Vertretern Gelegenheit zu einer Aeußerung 
zu geben. 
* 205 
Belrägt die Zahl der bei einem Bergbauunternehmen beschäftigten versicherungs- 
Plichtigen Personen weniger als fünszig, so erfolgt die Versicherung derselben entweder 
in der im Krankenversicherungsgesetze vom . we- allgemein geordneten Weise 
oder es kann 
a) die Errichtung einer besonderen Knappschaftskrankenkasse für das Unter- 
nehmen vom Bergamte auf Antrag der Betheiligten gestattet oder im 
Falle des § 204 Abs. 2 angeordnet werden, wenn die nachhallige 
Leistungsfähigkeit der Kasse in ausreichender Weise sichergestellt er- 
scheint, oder 
b) die Vereinigung mehrerer Unternehmen zu einer gemeinsamen Knapp- 
schaftskrankenkasse bezw. der Anschluß des Unternehmens an eine bereits 
bestehende Kasse eines anderen Unternehmens von den Werkbesitzern 
nach Anhörung der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Persenen 
oder der von diesen gewählten Verkreler beschlossen oder vom Bergamte 
im Falle des § 204 Abs. 2 nach Anhörung aller Betheiligten an- 
geordnet werden, wenn eine solche Vereinigung nach Lage der Ver- 
hältnisse Fweckdienlich erscheint. 
Mit Genehmigung des Bergamts ist eine solche Vereinigung mehrerer Bergbau- 
unternehmen zu einer gemeinschastlichen Knappschastskrankenkasse auch dann zulässig. 
wenn in einem oder in jedem dieser Unternehmen mehr als fünfzig versicherungs- 
Fflichtige Personen beschästigt sind. 
Liegen die zu einer Kasse zu vereinigenden Unternehmen in verschiedenen Ver- 
waltungsbezirken, so hat das Ministerium die Genehmigung zu ertheilen oder die 
Anordnung zu erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.