Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

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Handlungen enthalten oder überhaupt, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Nuhe, Sicherheit und Ordnung gegründeten Anlaß dazu bietct. 
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59. 
Ist die Versammlung für ausgelöst erklärt, so sind alle Anwesenden verpflichtet, 
sich sofort zu entfernen und auseinander zu gehen. 
Dieser Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht Folgeleistung 
verschafft werden. 
8. 10. 
Mit Geld bis zu 150 Mk. vder mit Haft bis zu 6 Wochen werden bestraft: 
1) die Untermehmer und Vorsteher der Versammlung, wesche die vorgeschrie- 
bene Anzeige bez. die Einholung der Genehmigung nach § 4 unteilassen 
oder die Bestimmung in § 2 nicht beachtet haben, 
2) Diejenigen, welche an einer von der Polizeibehörde verbotenen oder nicht 
genehmigten Versammlung Theil nehmen, 
3) wer der Vorschrift des § 5 zuwider in der Versammlung erscheint oder 
den von dem Polizeibeamten zur Verhinderung von Störungen der Ver- 
sammlung getroffenen Anordnungen keine Folge keistet, 
4) der Unternehmer, Vorsleher und Leiter der Versammlung, wenn dem ab- 
gesendeten Polizeibcamten die Eimänmung eines angemessenen Plaßes 
oder der Vorweis der schriftlichen Anmeldebescheinigung oder die Auekunst 
über die Person der Redner rerweigert oder wissentlich falsch ertheilt wird, 
5) alle diejenigen, welche sich nicht sofort entsernen, nachdem die Versamm- 
lung für aufgelöst erklärt worden ist. 
/ MI. 
Die §§ 6 und 7 sowie der § 10 der Verordnung vom 23. Mai 1856, be- 
trefsend die Ausführung des Bundesbeschlusses hinsichtlich der das Vereinswesen 
regelnden Grundsähe, insoweit letzterwähnter § 10 die Uebertretung der 95 6 und 
7 der gedachten Verordnung unter Strafe stellt, werden durch dieses Gesetz aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 5. Januar 1894. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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