78 1894.
Die Rechnungs, und Kassenführung der Kasse ist auf Kosten und Gesahr des
Werksbesitzers von ihm selbst oder von einem damit Beauftraglen zu besorgen.
8 216.
Nückständige Beiträge sind von dem Bergamte festzusetzen und im Verwaltungs-
wege zwangsweise beizutreiben.
* 217.
Die Kasse bat einen Reservesonds im Betrage von mindestens einer durchschnitt-
lichen Jahresausgabe anzusammeln.
8 218.
Jede Knappschaftskasse muß einen Vorstand haben. Derselbe wird zur einen
Hälfte von den Worksbesihern und zur anderen Hälfte von den Arbeilern (oder
deren Vertretern — Knappschaftsältesten —), von letzteren aus ihrer Mitte, gewählt.
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung des Statuts.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach
Maßgabe des Statuts die laufende Verwaltung. Durch das Slatut kann einem
Mitgliede oder mehreren Mitgliedern die Vertretung nach außen übertragen werden.
Den Vorsitz im Vorstande führt ein dem Vorstande angehörender Werksbesitzer
oder dessen Beauftragter. Derselbe ist von den dem Vorslande angehörenden Werks-
besitzern oder den von ihnen gewählten Vorstandsemitgliedern (Abs. 1) aus ihrer
Mitte zu wäbhlen.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Be-
scheinigung des Bergamts, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.
* 219.
Soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist, sinden die Vorschriften
des Krankenversicherungsgesetzes über die Betriebs. (Fabrik.) Krankenkassen auf
die Knappschaftskassen entsprechende Anwendung.
8 220.
Beträgt die Zahl der Mitglieder einer Knappschaftskrankenfasse fünfhundert oder
mehr versicherungspflichtige Mitglieder, so kann dieselbe die Gewährung von lebens-
länglichen Invalidenunterstützungen bei einer ohne grobes Verschulden eingetretenen
Berufsinvalidität oder von Zuschüssen zu den reichsgesenlich zu gewährenden Juvaliden-