Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

80 1890 4. 
Sie sind besugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen Einsicht 
zu nehmen und die Kasse zu prüfen, allen Sitzungen des Vorstandes und der General= 
versammlung beizuwohnen und jeden statuten- oder gesetzwidrigen Beschluß vorläufig 
aufzuheben. 
Die Bergbehörden sind ferner befugt, die Einbernfung von Sitzungen zu ver- 
langen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst 
anzuberaumen. In den in Folge dessen anberaumten Situngen können sie die 
Leitung der Verhandlungen übernehmen. 
Elster Kitel. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
* 226. · 
Die Felder der bei dem Eintritt der Geseheskrast des gegenwärligen Gesetzes 
eingelegten Muthungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben 
(Ks 25 f.) auf den Antrag der Belheiligten, wenn sie gestreckte sind, in gevierte 
Felder umzuwandeln, und wenn sic gevierte sind, bis zu der zulässigen Ausdehnung 
26) zu erweitern. 
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Muthung. 
Bei cousolidirten Bergwerken kann der Antrag für ein jedes Feld gestellt 
werden. 
Ein Erweiterungsantrag ist nicht mehr zulässig, wenn er nicht binnen sechs 
Monaken nach Eintrilt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes beim Bergamte gesiellt 
worden ist. 
* 227. 
Von dem durch einen Umwandlungs, oder Erweiterungsantrag (§ 226) begehrten 
Felde dürfen die gesireckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder theilweise 
umschlossen werden, wenn die Eigentbümer dieser Bergwerke auf eine desfallsige 
Aufforderung des Bergamts sich mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich ein- 
verstanden erklären. 
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine ent- 
sprechende, nöthigenfalls durch einen Beschluß des Bergamts feslzustellende Beschränkung 
des begehrten gevierten Feldes gefallen lassen.
	        
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