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Sie sind besugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen Einsicht
zu nehmen und die Kasse zu prüfen, allen Sitzungen des Vorstandes und der General=
versammlung beizuwohnen und jeden statuten- oder gesetzwidrigen Beschluß vorläufig
aufzuheben.
Die Bergbehörden sind ferner befugt, die Einbernfung von Sitzungen zu ver-
langen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst
anzuberaumen. In den in Folge dessen anberaumten Situngen können sie die
Leitung der Verhandlungen übernehmen.
Elster Kitel.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
* 226. ·
Die Felder der bei dem Eintritt der Geseheskrast des gegenwärligen Gesetzes
eingelegten Muthungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben
(Ks 25 f.) auf den Antrag der Belheiligten, wenn sie gestreckte sind, in gevierte
Felder umzuwandeln, und wenn sic gevierte sind, bis zu der zulässigen Ausdehnung
26) zu erweitern.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Muthung.
Bei cousolidirten Bergwerken kann der Antrag für ein jedes Feld gestellt
werden.
Ein Erweiterungsantrag ist nicht mehr zulässig, wenn er nicht binnen sechs
Monaken nach Eintrilt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes beim Bergamte gesiellt
worden ist.
* 227.
Von dem durch einen Umwandlungs, oder Erweiterungsantrag (§ 226) begehrten
Felde dürfen die gesireckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder theilweise
umschlossen werden, wenn die Eigentbümer dieser Bergwerke auf eine desfallsige
Aufforderung des Bergamts sich mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich ein-
verstanden erklären.
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine ent-
sprechende, nöthigenfalls durch einen Beschluß des Bergamts feslzustellende Beschränkung
des begehrten gevierten Feldes gefallen lassen.