Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 81 
Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf das nämliche Feld gerichtet sind, 
begründen für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht. Dasselbe gilt von mehreren 
Erweiterungsanträgen, welche auf das nämliche Feld gerichtet sind. 
Bei einer solchen Collision bildet, insofern eine vertragsmäßige Einigung nicht 
zu erzielen ist, die Theilung in gleiche Theile die Regel. 
Das Bergamt ist jedoch befugl, bei der Verleihung von diesem Theilungs- 
verhältnisse abzuweichen, insoweit sich dies für einen zweckmäßigen Betrieb als er. 
sorderlich darstellt. 
8 228. 
Diejenigen Umwandlungsanträge, welche innerhalb sechs Monaten nach Eintrilt 
der Gesetzeskraft dieses Gesetzes beim Bergamt eingehen, gewähren den auf Grund 
dieses Gesetzes eingelegten Muthungen und Erweiterungsanträgen gegenüber ein 
Vorzugsrecht auf das in § 26 bestimmte Fekd. 
on den gevierten Feldern der Muthungen, welche innerhalt dieser Frist ein- 
gelegt werden, dürfen die gestreckten Felder bereits bestehender Bergwerke ohne aus- 
düückliche Einwilligung der Eigenthümer auch dann nicht umschlossen werden, wenn 
seitens der Letzteren keine Umwandlungsanträge gestellt sind. 
8 220. 
Wird das Eigenthum eines Bergwerks, dessen gestreckles Feld von dem gevierten 
Felde eines anderen Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel des gegen- 
wärtigen Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigenthümer des anderen Bergwerke, welchen 
die Bergbehörde von der Aufhebung in Kennkniß zu setzen hat, ein binnen vier 
Wochen nach dieser Bekanntmachung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung 
des gestreckten Feldes mit seinem gevierten Felde. 
Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ohne 
weitere Förmlichkeiten ausgesprochen. 
8 230. 
Wer auf Grund einer vor dem Eintritt der Geseheskraft des gegenwärligen 
Gesetzes eingelegtlen Mutbung auf das Feld eines zu derselben Zeit bereits beslehenden 
Bergwerks oder auf Theile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glaubt, muß letzteres 
innerhalb eines Jahres, von jenem Zeitpunkie an, durch gerichtliche Klage gegen 
den Bergwerkseigenthümer verfolgen.
	        
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