1894. 85
nach der Eintragung des Vermerks über den Beschluß im Hypothekenbuche entstanden
sind, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne Weiteres unterworfen.
8 247.
Bleiben bei der neuen Eintheilung ũberschießende Kuriheile zurũck, so erfolgt
nach geschehener Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Be-
schlusses die Zwangsversteigerung derselben auf Antrag des Repräsentanten oder
Grubenvorstandes durch den zuständigen Richter, insofern nicht die an den über-
schießenden Kuxtheilen betheiligten Gewerken über die anderweite Zusammenlegung
dieser Kuxtheile ein Uebereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben.
Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle dinglichen Rechte und Hypotheken, welche
auf den überschießenden Kuxtheilen haften.
Die Kosten der Zwangsversleigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.
*248.
Soweit nicht elwas Anderes vereinbart ist, haften den seitherigen Hypotheken-
gläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Antheile treten,
in der unter denselben durch ihre Hypothelenrechte begründeten Nangordnung als Pfand.
Die auf den gewerkschaftlichen Antheilen haftenden Hypotheken werden von den
belreffenden Hypothekenfolien wörtlich in die Kuxscheine überkragen.
Die Löschung der diesbezüglichen Einträge im Hypothekenbuche erfolgt nach den
für die Löschung mahgebenden Vorschriften.
8 249.
Ist ein Antheil nach § 248 mil Pfandrechten, welche an die Stelle seitheriger
Hypotheken getreten sind, belalict, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern
nur ein seitheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt, sofern
aber zwei oder mehrere solcher Gläubiger vorhanden sind, für diese von der Hypo-
thekenbehörde (§ 253) in Gewahrsam genommen und aufbewahrt.
* 250.
Der Verkauf von Kuxscheinen behufs Befriedigung seitheriger Hypothekengläubiger
ersolgt im Wege der Mobiliarversteigerung. (5 122)
Der Versteigerungstermin ist sämmtlichen, aus dem Kuxscheine ersichtlichen Real-
berechtigten bekannt zu machen.
13.