Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 85 
nach der Eintragung des Vermerks über den Beschluß im Hypothekenbuche entstanden 
sind, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne Weiteres unterworfen. 
8 247. 
Bleiben bei der neuen Eintheilung ũberschießende Kuriheile zurũck, so erfolgt 
nach geschehener Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Be- 
schlusses die Zwangsversteigerung derselben auf Antrag des Repräsentanten oder 
Grubenvorstandes durch den zuständigen Richter, insofern nicht die an den über- 
schießenden Kuxtheilen betheiligten Gewerken über die anderweite Zusammenlegung 
dieser Kuxtheile ein Uebereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. 
Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle dinglichen Rechte und Hypotheken, welche 
auf den überschießenden Kuxtheilen haften. 
Die Kosten der Zwangsversleigerung fallen der Gewerkschaft zur Last. 
*248. 
Soweit nicht elwas Anderes vereinbart ist, haften den seitherigen Hypotheken- 
gläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Antheile treten, 
in der unter denselben durch ihre Hypothelenrechte begründeten Nangordnung als Pfand. 
Die auf den gewerkschaftlichen Antheilen haftenden Hypotheken werden von den 
belreffenden Hypothekenfolien wörtlich in die Kuxscheine überkragen. 
Die Löschung der diesbezüglichen Einträge im Hypothekenbuche erfolgt nach den 
für die Löschung mahgebenden Vorschriften. 
8 249. 
Ist ein Antheil nach § 248 mil Pfandrechten, welche an die Stelle seitheriger 
Hypotheken getreten sind, belalict, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern 
nur ein seitheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt, sofern 
aber zwei oder mehrere solcher Gläubiger vorhanden sind, für diese von der Hypo- 
thekenbehörde (§ 253) in Gewahrsam genommen und aufbewahrt. 
* 250. 
Der Verkauf von Kuxscheinen behufs Befriedigung seitheriger Hypothekengläubiger 
ersolgt im Wege der Mobiliarversteigerung. (5 122) 
Der Versteigerungstermin ist sämmtlichen, aus dem Kuxscheine ersichtlichen Real- 
berechtigten bekannt zu machen. 
13.
	        
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