Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

56 1894. 
Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Antheil. 
Der gelöste Kaufpreis wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer 
Forderung vertheilt. 
8 261. 
Wenn und so lange in Folge der Ausführung eines unter den § 242 fallenden 
Beschlusses Antheile einzelner Gewerken mit Pfandrechten, welche an die Stelle seit. 
beriger Hypotheken getreten, brlastet sind, erfolgt die Führung des Gewerkenbuches 
und die Ausfertigung der Kuxscheine (F§ 116 u. 133) durch die Hypothekenbehörde, 
welche das Hypothekenbuch über das Bergwerk selbst zu führen hat. 
8 252. 
Auf Fälle, in welchen vor Eintrilt der Gesetzeskraft des gegemwärtigen Gesetzes 
für den Betrieb des Bergbaues Grund und Boden eigenthümlich oder zur Benußung 
abgetreten ist, kommen nicht die SS 149—153, sondern die bisherigen Gesetze zur 
Anwendung. 
8 253. 
Eine Taxation von Bergwerken, Bergwerksantheilen und Kuxscheinen findel 
weder bei der Verpfändung noch beim Zwangsverkauf statt. 
* 254. 
Bei der Zwangsversteigerung von Bergwerken wird eine genaue Beschreibung 
des Bergwerks durch das Vollstreckungsgericht zu den Acten gebracht und der erste 
Termin nicht unter drei Monaten anberaumt. 
In allen Fällen erfolgt der Zuschlag im ersten Termin; auf Antrag der Gläu- 
biger, welche bei dem gelegten Gebote nicht zur vollen Befriedigung gelangen, oder 
des Schuldners ist jedoch der Zuschlag im ersten Termin auszusetzen und ein zweiter 
Versteigerungstermin anzuberaumen. 
Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt der Ablauf 
der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem 
Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, 
so läust die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab.
	        
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