Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 87 
5 256. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch höchste Verordnung 
bestimmt. 
Mit diesem Zeitpunkte treten alle allgemeinen und besonderen Gesetze, Verord- 
nungen und Gewohnheiten über Gegenstände, auf welche dieses Gesetz sich bezieht, 
außer Kraft. 
Auch sind von dem gedachten Zeitpunkte ab alle Bergwerksverleihungen, selbst 
wenn in den Verleihungsurkunden ein anderes Bergrecht als normgebend bestimmt 
sein sollte, nach dem gegenwärtigen Berggesetz zu beurtheilen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. März 1894. 
(L. S.) Gäntber, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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