1894. vz
Gesetzlammlung
r das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1894.
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X. Neue Bauordnung
für das
Fürstenthum Schwarzburg-ARudolstadt
vom 20. April 1894.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung
des getreuen Landtags die Bauordnung vom 10.Dezember 1878 und den Nachtrag vom
II. Dezember 18838 einer neuen Prüsung unlerziehen lassen und verkünden nach dem
Ergebniß derselben die nachstehende Bauordnung als nunmehriges Gesetz:
Erster Abschnitt.
Von dem Versfahren bei Kufftellung von Bebauungsplänen.
81.
Bei Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und
ländlichen Ortschaften, sowie bei Enveiterungen und Wiederbebauungen von Städten
und Dörfern sind für das voraussichtliche Bedürfniß der näheren Zukunft Bebau-
ungspläne festzustellen, durch welche die Richtung, die Fluchtlinie und die Breite der
für den Pffentlichen Verkehr erforderlichen Straßen und Plätze, desgleichen die Anlage
von Kirchen, Brunnen und Scheunenplätzen bestimmt wird.
Die Bebauungspläne werden unter Milwirkung eines Baubeamten oder ver.
pflichteten Feldmessers von der Gemeindebehörde aufgestellt, dem Landrathsamte zur
Prüfung vorgelegt und von dem Ministerium, bezüglich der Residenz Rudolstadt
aber mit Unserer Genehmigung, endgültig festgestellt.
Fürktl. Schwarzb. Rudolst. Gesehsammlung l VW.
Ausgegeben in Rudolstadt am 29. April 1