Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. vz 
Gesetzlammlung 
r das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1894. 
— 
“ 
  
X. Neue Bauordnung 
für das 
Fürstenthum Schwarzburg-ARudolstadt 
vom 20. April 1894. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
des getreuen Landtags die Bauordnung vom 10.Dezember 1878 und den Nachtrag vom 
II. Dezember 18838 einer neuen Prüsung unlerziehen lassen und verkünden nach dem 
Ergebniß derselben die nachstehende Bauordnung als nunmehriges Gesetz: 
Erster Abschnitt. 
Von dem Versfahren bei Kufftellung von Bebauungsplänen. 
81. 
Bei Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und 
ländlichen Ortschaften, sowie bei Enveiterungen und Wiederbebauungen von Städten 
und Dörfern sind für das voraussichtliche Bedürfniß der näheren Zukunft Bebau- 
ungspläne festzustellen, durch welche die Richtung, die Fluchtlinie und die Breite der 
für den Pffentlichen Verkehr erforderlichen Straßen und Plätze, desgleichen die Anlage 
von Kirchen, Brunnen und Scheunenplätzen bestimmt wird. 
Die Bebauungspläne werden unter Milwirkung eines Baubeamten oder ver. 
pflichteten Feldmessers von der Gemeindebehörde aufgestellt, dem Landrathsamte zur 
Prüfung vorgelegt und von dem Ministerium, bezüglich der Residenz Rudolstadt 
aber mit Unserer Genehmigung, endgültig festgestellt. 
Fürktl. Schwarzb. Rudolst. Gesehsammlung l VW. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 29. April 1
	        
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