1895. 97
S. 4.
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Ein.
richtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Aus-
füllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örklichen Verhältnisse
seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein
sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber
verschaffen.
8. 5.
Die Austheilung der Listen ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von
Haus zu Haus vorzunehmen.
In jede Haushaltung. womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst,
und an jede einzeln lebende felbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste
zu geben.
Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält
jede derselben eine besondere Zählungsliste.
Gröheren Haushaltungen. Gasthöfen, Anstalten 2c. sind nach Bedarf zwei oder
mehr Zählungslisten zuzustellen.
Reicht der dem Zähler übergebene Vorrath an Zählungslisten nicht aus, so
wird er sich zur Ergänzung desselben an die Zählungsbehörde wenden.
g. 6.
Die Zählungslisten sind von dem Zähler auf der Titelseite mit den dort
gesorderten Ortsbezeichnungen (Gemeinde, Wohnplatz, Straße, Haus) und mit
laufender Nummer zu versehen, sofern solches nicht schon von der Zählungsbehörde
geschehen ist.
Werden in eine Haushaltung, einen Gasthof, eine Anstalt 2c. mehrere Zählungslisten
gegeben, so erhalten dieselben gleichlautende Nummern unter Zusatz von a, b, cx 1.
8.7.
Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er die
Zählungsliste einhändigen könnte, so wird er sie an Hausgenossen oder Nachbam zur
weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen.
KC. 8.
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern,
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten