Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 97 
S. 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Ein. 
richtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Aus- 
füllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örklichen Verhältnisse 
seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein 
sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber 
verschaffen. 
8. 5. 
Die Austheilung der Listen ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von 
Haus zu Haus vorzunehmen. 
In jede Haushaltung. womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, 
und an jede einzeln lebende felbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste 
zu geben. 
Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine besondere Zählungsliste. 
Gröheren Haushaltungen. Gasthöfen, Anstalten 2c. sind nach Bedarf zwei oder 
mehr Zählungslisten zuzustellen. 
Reicht der dem Zähler übergebene Vorrath an Zählungslisten nicht aus, so 
wird er sich zur Ergänzung desselben an die Zählungsbehörde wenden. 
g. 6. 
Die Zählungslisten sind von dem Zähler auf der Titelseite mit den dort 
gesorderten Ortsbezeichnungen (Gemeinde, Wohnplatz, Straße, Haus) und mit 
laufender Nummer zu versehen, sofern solches nicht schon von der Zählungsbehörde 
geschehen ist. 
Werden in eine Haushaltung, einen Gasthof, eine Anstalt 2c. mehrere Zählungslisten 
gegeben, so erhalten dieselben gleichlautende Nummern unter Zusatz von a, b, cx 1. 
8.7. 
Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er die 
Zählungsliste einhändigen könnte, so wird er sie an Hausgenossen oder Nachbam zur 
weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen. 
KC. 8. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, 
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten
	        
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