Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. *5*5*v5 
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, 
sowie die in Privathänsern wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militär. 
personen sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für 
Wachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche 
die Nacht vom 1. zum 2. December dort zubringen, als in dem betreffenden Wacht- 
lokale Anwesende zu behandeln. 
8 11. 
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags des 2. December zu beginnen. Dieselbe soll möglichst bis zum Abend des 
3. December vollendet werden. 
8 12. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht 
zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. 
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgesüllt, so veranlaßt der Zähler die 
belreffenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der 
Zähler dieselbe sofort ausfüllen lassen, oder auf mündliche Erkundigung selbst aus- 
süllen. Ist eine Lisie verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren. 
Namentlich hat der Zähler auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des 
Haushaltungsvorstandes nicht fehlt. 
. 13. 
Bei der Einsammlung der Listen hat der Zähler sich nochmals davon zu über- 
zeugen, daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, 
keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, 
daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu 
gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden= und Speicherräumen 2c.) über- 
nachtet haben, oder welche am Vormittag des 2. December in der Haushaltung ein- 
getroffen und nach der Anleitung auf der Zählungsliste als Anwesende zu verzeichnen 
waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Eiwa Versäumtes wird er sofort 
nachholen oder nachholen lassen. 
8 14. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zähler 
eine Kontrolliste, zu welcher ihm vom Gemeindevorstande ein gedrucktes Formular 
eingehändigt wird.
	        
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