Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

100 1895. 
Insofern in Spalte 2 „andere bewohnte Baulichkeiten und Fahrzeuge“ mit 
aufgenommen werden, sind dieselben ihter Art nach kurz zu bezeichnen. 
Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher 
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer 
gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich 
gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 
8. 15. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu 
bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen 
zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den 
geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens 6. December zu 
übergeben.
	        
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