1895. 101.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1895.
XXXV. Ministerialverordnung
vom 11. Oktober 1895,
die Ausfertigung von Sterbeurkunden über das Ableben von Ange-
hörigen der Königreiche Dänemark und Schweden—Norwegen
betreffend.
Zur Ausführung einer zwischen dem Auswänigen Amte des Deutschen Reiches
und den Regierungen von Dänemark und Schweden—Norwegen getroffenen Ver-
einbarung wegen Herbeiführung eines gleichmäßigen und vereinfachten Verfahrens
bei Mittheilungen über Sterbefälle von Angehörigen der genannten Staaten wird
mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten im Anschluß an die
Instruktion für die Standesbeamten des Fürstenthums vom 11. Dezember 1875
(Ges.-Samml. S. 249) und deren Nachträge verorduct, was folgt.
In allen Fällen, in welchen es sich um das Ableben eines innerhalb des
hiesigen Fürstenthums verstorbenen Angehörigen der Königreiche Dänemark oder
Schweden—Norwegen handelt, bat der zuständige Standesbeamte unverzüglich eine
Sterbeurkunde kostenfrei auszufertigen und dieselbe durch das vorgesetzte Amts-
gericht behufs Weiterbeförderung an das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches
an die unterzeichnete Minisserialabtheilung einzureichen. Für die Ausserligung
dieser Sterbeurkunde ist das durch Verordnung des Bundesrathes vom 22. Juni
1875 vorgeschriebene Muster C. c. (Schwarzb. Rudolst. Gesetz Samml. 1875
Fürltl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung L.VI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Oktoder 1895.