Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 101. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1895. 
XXXV. Ministerialverordnung 
vom 11. Oktober 1895, 
die Ausfertigung von Sterbeurkunden über das Ableben von Ange- 
hörigen der Königreiche Dänemark und Schweden—Norwegen 
betreffend. 
Zur Ausführung einer zwischen dem Auswänigen Amte des Deutschen Reiches 
und den Regierungen von Dänemark und Schweden—Norwegen getroffenen Ver- 
einbarung wegen Herbeiführung eines gleichmäßigen und vereinfachten Verfahrens 
bei Mittheilungen über Sterbefälle von Angehörigen der genannten Staaten wird 
mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten im Anschluß an die 
Instruktion für die Standesbeamten des Fürstenthums vom 11. Dezember 1875 
(Ges.-Samml. S. 249) und deren Nachträge verorduct, was folgt. 
In allen Fällen, in welchen es sich um das Ableben eines innerhalb des 
hiesigen Fürstenthums verstorbenen Angehörigen der Königreiche Dänemark oder 
Schweden—Norwegen handelt, bat der zuständige Standesbeamte unverzüglich eine 
Sterbeurkunde kostenfrei auszufertigen und dieselbe durch das vorgesetzte Amts- 
gericht behufs Weiterbeförderung an das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches 
an die unterzeichnete Minisserialabtheilung einzureichen. Für die Ausserligung 
dieser Sterbeurkunde ist das durch Verordnung des Bundesrathes vom 22. Juni 
1875 vorgeschriebene Muster C. c. (Schwarzb. Rudolst. Gesetz Samml. 1875 
Fürltl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung L.VI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Oktoder 1895.
	        
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