Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

102 1895. 
S. 205) in Anwendung zu bringen. Der Sterbeurkunde ist gleichzeitig eine Mit. 
theilung über den Nachlaß des Verstorbenen und dessen muthmahliche Erben, soweit 
dies ermittelt werden konnte, beizufügen. 
Rudolsladt, den 11. Oktober 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Jufliz-Ktbeilung. 
Hauthal. 
  
XXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. Oktober 1895, 
die Ingebrauchnahme des neuen Grund= und Hypothekenbuchs für 
Dorf und Flur Cumbach betreffend. 
Nachdem in Gemähheit des Gesetzes vom 27. April 1894, die Anlegung von 
Grundbüchern betreffend (Ges. Samml. S. 127), die Anlegung eines neuen Grund. 
und Hypothekenbuchs für Dorf und Flur von Cumbach slattgefunden hat und 
das in § 4 des Gesetzes geordnete Aufgeboteverfahren durchgeführt worden ist, so 
bestimmen wir hiermit, daß das neue Grund= und Hypothekenbuch 
vom 1. November 1895 ab 
als angelegt zu gelten und an die Stelle des bieherigen Hypothekenbuchs für die 
genannte Ortschaft zu treten hat. 
Rudolstadt, den 18. Oktober 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal. 
 
	        
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