Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 107 
89. 
Hölzer müssen innerhalb des Ueberschwemmungsgebieles so gelagert werden, daß 
dieselben auch vom Hochwasser nicht fortgeschwemmt werden können. 
Werden auf einem Plate innerhalb des Ueberschwemmungsgebietes mehr als 
50 Stämme niedergelegt, so sind dieselben mit einer Kette fest zu umschließen und 
diese am Ufer genügend zu befestigen. 
. 10. 
Die Flöße müssen so angebunden werden, daß dieselben auch vom Hochwasser 
nicht fortgeschwemmt werden können. 
Werden Hölzer dennoch weggeschwemmt, so ist der Eigenthümer, sobald er 
Keuntniß davon erhält, wo sein Holz liegt, verpflichtet, wenn dies ohne Gefahr 
bewerkstelligt werden kann, für die unverzügliche Wegschaffung der Hölzer zu sorgen. 
Jedes am Ufer liegende Flog muß mittels des Anbindestamms, der Patsche 
(Streichruders), welche an beiden Enden zu durchbohren sind, und noch zweimal 
mittels Floßweiden oder starker Taue angebunden werden. Bei Tage genügt jedoch, 
so lange sich ein Mann zur Aufsicht bei dem Flosse befindet, jede andere ein Ab- 
schwemmen des Flosses hindernde Art der Befestigung. 
Zum Anbinden dürfen an den Anlegeplätzen nur die Stellpfähle benutzt werden. 
* I1. 
Die in der zweiten Reihe liegenden Flöße müssen wenigstens mittels des An- 
bindestammes und der Patsche am Ufer angebunden werden. 
ie in der dritten Reihe liegenden Flöße können, wenn das Anbinden sonst 
nach den Vorschriften des § 10 ersolgt, auch an die Flöße der zweiten oder ersten 
Reihe angebunden werden. 
* 12. 
Wer beim Herausnehmen von Flößen andere Flöße losbindet, muß dieselben 
wieder vorschriftsmäßig befestigen und dafür sorgen, daß keine wunden Stellen 
entstehen. 
8 13. 
Während der Zeit vom 20. November bis 15. Februar ist eine Lagerung von 
Flößen in der Saale überhaupt verboten.
	        
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