Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

108 1895. 
Der nothwendige Aufenthalt der auf der Fahrt befindlichen Flöße wird hier- 
durch nicht berührt. 
III. Verhältnisse zwischen Wehrbesitzern und Flößzern. 
8 14. 
Was das Oeffnen der Wehre betrifft, so verbleibt es hinsichtlich der Mühl- 
wehre von Hohenwarte, Fischersdorf und Reschwip bei den Bestimmungen in der 
Bekanntmachung des vormaligen Justizamtes Leutenberg vom 12. Februar 1823 
(vergl. 9. Stück des Wochenblatts von 1823). 
Diese Bestimmungen lauten: 
ie Floßfahrzeit ist auf leinen Zeitraum beschränkt. 
Die Besitzer der obengenannten 3 Saalmühlen haben für sich, ihre Erben 
und Nachkommen sich verbindlich erklärt, zu jeder Jahreszeit und Stunde den 
Flößern, nach vorgängiger davon gemachten Anzeige, längsteus in einer Stunde 
nach geschehener Anzeige das Wehr zu össnen. Der dagegen haudelnde Müller ist 
verbunden, den Flößer wegen des gehabten Zeilverlusts zu culschädigen. 
Das Wehr soll jederzeil 16 Ellen weit geössnet werden, und zwar an der 
besten Schlippe des Wassers. 
Sollie gerade da, wo die Fahrt gewöhnlich durchgehl, gebaut werden, so muß 
die Oessnung an einem andern für den Fortgang des Flosses schicklichen Orte 
geschehen. 
Bei kleinem Wasserstande, wo die Flöße in schräger Richlung über das Wehr 
gelassen werden müssen, wollen die Müller das Wehr auf 32 Ellen breit ösinen 
und so lange offen lassen, bis die Flöße die Mühllache passirt haben. 
Wenn die Mühlenbesiher es für gut sinden, ihr Wehr ossen zu lassen, so 
wollen sic an dem Wehre neben der Fahrt einen 3 Ellen langen Pfahl, oben mit 
einem Krenze versehen, schlagen, um den Flößer zu überzeugen, daß das Wehr offen 
und eine Anzeige in der Mühle wegen Oessnung des Wehrs nicht nöthig sei. 
Im übrigen gelten folgende Vorschriften: 
a) Die Triebwerksbesitzer sind verpflichtet, den Flöhern von Sonnenaufgang 
bis Sonnenuntergang jederzeit und zwar längstens eine Stunde nach der 
Anmeldung des Flosses das Wehr zu öffnen. 
b) Ein Wehr darf nie gesperrt und sofern dies überhaupt zulässig ist, nur 
dann geschützt werden, wenn das Aufsetzen der Schußzbretter für den Betrieb 
des Werkes nothwendig ist.
	        
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