Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

s8 1895. 
ist eine Unbestellbarkeits. Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden. um die 
Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere 
Behandlung des Packeles einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Mel- 
dung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestim- 
mungs. Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und 
in der Ausschrift des Packetes die sofortige Rücksendung desselben nach dem ersten 
vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt 
oder zum Voraus die Zustellung an einen andern Empfänger, sei es an demselben 
oder an einem audern Orte des Deutschen Neichs, vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbring- 
lich, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, 
und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine 
Unbestellbarkeirs. Meldung an die Aufgabe Postanstalt gesandt werden, um den Ab- 
sender, wenn derseibe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfän- 
gers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden 
Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 
20 Pf. Porto an die Aufgabe,Postanstalt baar zu entrichten. 
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver- 
sügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu 
versuchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfallg, an eine 
dritte Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurück- 
gesandt werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen 
an dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen 
Neichs, wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits= Mel- 
dung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des 
Packetes nach dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbe- 
stellbarkeits, Meldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung. 
überlassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Porto- 
kosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeits. Meldung und sonstige der Verwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.