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ist eine Unbestellbarkeits. Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden. um die
Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere
Behandlung des Packeles einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Mel-
dung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestim-
mungs. Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und
in der Ausschrift des Packetes die sofortige Rücksendung desselben nach dem ersten
vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt
oder zum Voraus die Zustellung an einen andern Empfänger, sei es an demselben
oder an einem audern Orte des Deutschen Neichs, vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbring-
lich, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden,
und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine
Unbestellbarkeirs. Meldung an die Aufgabe Postanstalt gesandt werden, um den Ab-
sender, wenn derseibe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfän-
gers zu veranlassen.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden
Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender
20 Pf. Porto an die Aufgabe,Postanstalt baar zu entrichten.
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver-
sügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu
versuchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfallg, an eine
dritte Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurück-
gesandt werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen
an dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen
Neichs, wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits= Mel-
dung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des
Packetes nach dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbe-
stellbarkeits, Meldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung.
überlassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Porto-
kosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeits. Meldung und sonstige der Verwaltung