Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

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für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, 
welcher durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird. 
IV. Verweigert der Absender die Zablung des Portos von 20 Pf. für die Be- 
förderung der Unbestellbarkeits Meldung nebst Antwort (II), so wird seiner elwaigen 
Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach 
dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht inner- 
halb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe,Postanstalt abgiebt. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist 
am Schluß des Absaßtes IV hinzuzufügen: « 
Wohmt der Absender in dem Bestellbezirke einer anderen Postanstalt als derjenigen, 
bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt 
zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge 
zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel 
keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare gewöhnliche 
Briefe, welche ursprünglich nach dem Beslellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichter 
waren, so wird bei Ueberweisung der Briefe an die andere Postanstalt das Porko 
nach Vorschrist im § 44 Ul berechnet und erhoben. 
Vorslehende Nenderungen treten mit dem I. März 1895 in Kraft. 
Berlin, 30. Jannar 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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