Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. II 
Gesetzsfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I. Stück vom Jahre 1895. 
  
K V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Februar 1895. 
betreffend die im Bereiche der Königlich Bayerischen, Königlich 
Sächsischen und Königlich Württembergischen Militärverwaltungen 
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere u. s. w. zur 
Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners berufenen Militär- 
Behörden und Personen. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. September 1894 (Ges.-Samml. 
S. 137) bringen wir hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden, daß in- 
zwischen auch für den Bercich der Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen und 
Königlich Württembergischen Militärvenwaltungen zuständigen Orts neue Nachwei- 
sungen der bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere u. s. w. zur Ver- 
tretung des Militärfiskus als Drittschuldners berufenen Militär-Behörden und Per- 
sonen ausgestellt worden sind und daß die Bekanntmachung darüber im Centralblatt 
für das Deutsche Reich, Jahrgang 1895 S. 18 ff., erfolgt ist. 
Rudolstadt, den 19. Februar 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Justiz- Abtheilung. 
Hauthal. 
  
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. März 188..
	        
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