12 1895.
VI. Polizei Verordnung
vom 9. März 1
betreffend Maßnahmen zur Verhütung der Emschleppunq von Pocken-
erkrankungen durch fremdländische Arbeiter.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betrefsend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß volizeilicher Verordnungen
(Ges. Samml. S. 238), wird für den Umfang des Fürstenthums verordnet, was folgt:
1.
Jeder Arbeitgeber, der einen fremdländischen Arbeiter zur Arbeit annimmt, har
denselben vor dem Eintritt in die Arbeit ärzllich unlersuchen zu lassen und gleick
zeitig von demselben den Nachweis zu sordern, daß er die Blatternkrankheit über.
standen bat oder innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich geimpft worden ist.
8 2.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so hat der Arbeitgeber den Arbeiter binnen
drei Lagen nach dem Arbeitsantritt zur Aufnahme in die Impfliste bei dem zu-
ständigen Landrathsamte anzumelden.
5 3.
Das Landrathsamt nimmt den Arbeiter behufs Nachholung der Impfung in
die Liste der Wiederzuimpfenden auf und veranlaßt seine Impfung im nächsten
Imnpstermine.
§ 4.
Arbeitgeber, welche den in den I§ 1 und 2 vorgeschriebenen Verpflichiungen
nicht nachkommen, sowie Arbeiter, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung sich
der Impfung entziehen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder mit Haft bia
zu drei Tagen bestraft.
Rudolstadt, den 9. März 1895.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.