1895. 13
VII. Ministerial Bekanntmachung
vom 8. März 1895,
betreffend den Verkehr is Diphtherieserum.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Dezember v. JIs. (Neichs-
Ges.-Bl. 1395 S. 1) das Diohtherieserum (Serum antidiphthericum) unter die-
jenigen Drognen und chemischen Präparate eingereiht worden ist, welche nach § 2
der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Jannar 1890, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, (Reichs-Ges. Bl. 1890 Nr. 5) und dem zugehörigen Vexzeichnisse B
— abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden
dürfen, wird hierdurch binsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufs des Dipbtherie-
serums in den Apotheken mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten
Nachstehendes verordnet: .
Das Diphtherieserum ist vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren, dasselbe
darf, sobald es trübe geworden ist, weder mehr verfauft, noch sonst irgendwie ab-
gegeben werden.
8 2.
Das Diphtherieserum ist in jedem einzelnen Fall nur gegen schriftliche, mit
Datum und Unterschrift versehene, jedes Mal ernente Anweisung eines approbirten
Arztes zu Heil- oder Schutzzwecken abzugeben.
Rudolstadt, den 8. März 1895.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 16. März 1895,
betreffend Abänderung zum Pferde-Aushebungsreglement vom
7. November 1890 (Gesetz-Samml. S. 77).
Das unter dem 7. November 1890 veröffentlichte Pferde-Ausbebungsreglement
(Gesetz Samml. S. 77) wird hiermit wie folgt abgeändert: