Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 13 
VII. Ministerial Bekanntmachung 
vom 8. März 1895, 
betreffend den Verkehr is Diphtherieserum. 
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Dezember v. JIs. (Neichs- 
Ges.-Bl. 1395 S. 1) das Diohtherieserum (Serum antidiphthericum) unter die- 
jenigen Drognen und chemischen Präparate eingereiht worden ist, welche nach § 2 
der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Jannar 1890, betreffend den Verkehr mit 
Arzneimitteln, (Reichs-Ges. Bl. 1890 Nr. 5) und dem zugehörigen Vexzeichnisse B 
— abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden 
dürfen, wird hierdurch binsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufs des Dipbtherie- 
serums in den Apotheken mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten 
Nachstehendes verordnet: . 
Das Diphtherieserum ist vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren, dasselbe 
darf, sobald es trübe geworden ist, weder mehr verfauft, noch sonst irgendwie ab- 
gegeben werden. 
8 2. 
Das Diphtherieserum ist in jedem einzelnen Fall nur gegen schriftliche, mit 
Datum und Unterschrift versehene, jedes Mal ernente Anweisung eines approbirten 
Arztes zu Heil- oder Schutzzwecken abzugeben. 
Rudolstadt, den 8. März 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
  
VIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. März 1895, 
betreffend Abänderung zum Pferde-Aushebungsreglement vom 
7. November 1890 (Gesetz-Samml. S. 77). 
Das unter dem 7. November 1890 veröffentlichte Pferde-Ausbebungsreglement 
(Gesetz Samml. S. 77) wird hiermit wie folgt abgeändert:
	        
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