Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

14 1895. 
Zu § 4. 
Am Schlusse der zweiten Zeile sind das Zeichen ), am Ende der siebenten 
Zeile von unten das Zeichen) und am Schlusse der Seite folgende Fußnoten 
hinzuzusügen: 
*) Ponnies sind von der Gestellung ansgeschlossen. 
) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, 
wogegen die in Wirthschafts-Betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
Zu Anlage E. 
(Bestimmungen über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten 
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.) 
a) Der 1. Sah in Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk- 
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10 Cir., nicht über 14, 
Ctr. wiegen, ein starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen 
und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben. 
b) In der letzten Zeile der „Bemerkung“ ist anstatt 15 Ctr. zu setzen: 14 Cu.“ 
Rudolstadt, den 16. März 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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