Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

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mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb 
an Sonn= und Fesltagen während der für das betrefsende Handelsgewerbe frei- 
gegebenen Zeit gestattet. 
III. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung von 
Arbeitern „im Betriebe“ der unter § 105b Abs. 1 fallenden Gewerbe, also im 
Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
von Hüttenwerken, Fabriken und Werkslätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von 
Werften und Ziegeleien. 
Durch die Worte „im Betriebe“ ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot 
nicht nur räumlich für die Berriebsstätte, in welcher sich der betreffende Gewerbe- 
betrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetriebe ge- 
hörige Thäligkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser., Glaser-, Maler-, 
Tapezier-, Barbiergehülfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebs- 
stätle nicht beschäftigt werden, so weit nicht elwa die betreffenden Arbeiten gemäß 
den Vorschriften der §§ 105c bis f statthaft sind. 
IV. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art“, d. h. 
für Hoch., Tief-, Wege-, Eisenbahn= und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern 
diese nicht Ausfluß eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebes, des Weinbaues 
oder des Gartenbaues sind, serner nicht nur für Neubauten, sondern auch für Aus- 
besserungs- und Instandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe. 
V. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weitesten 
Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere 
im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für Betriebsbeamte, Werkmeister 
und Techniker. 
VI. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindeslens dauern: 
für einzelne Sonn= und Festtage 24 Stunden, 
für zwei auf einander folgende Sonn. und Festtage 36 Stunden, 
für das Weihnachts,, Oster., und Pfingstfest 48 Stunden. 
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Bekrieben, die an Werktagen ununter- 
brochen mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweit nicht 
elwa für diese Betriebe gemäh §§ 105c bis c Ausnahmen von dem Verbot der 
Sonntagsarbeit Platz greisen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder 
in unregelmäßigen Schichten zu arbeilen pflegen, die Ruhezeit stels von 12 Uhr 
Nachts an gerechnet werden soll, kam in Betrieben mit regelmäßiger Tag, und 
Nachtschicht die Ruhezeit schon frühesteus um 6 Uhr Abends des vorhergehenden
	        
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