Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 17 
Werktags und spätestens erst um 6 Uhr Morgens des Sonn, oder Festtages be- 
ginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der 
Betrieb ruht. 
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einander 
folgenden Sonn= und Fesltagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern 
muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag, und 
Nachtschichten haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 42 Stunden (von 
dem Beginn — der Mitternachtsstunde — des ersten Tages bis 6 Uhr Abends 
des zweiten Tagec). 
VII. Jugendliche Arbeiter dürsen in Fabriken und den in 55 154 
Abs. 2 und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn, und Fesliagen über- 
haupt nicht beschäftigt werden (S 136 Abs. 3 d. G.O., vgl. auch unten zu B. 4.) 
VIII. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen be- 
trieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt 
(6 41 a), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbst- 
ständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbe, 
ordnung nicht verwehrt. 
Indessen ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die Arbeit an Sonn, und 
Festtagen in größerem Umfange, als dies in der Gewerbeordnung geschehen, ein- 
zuschränken, d. h. nicht nur für die Arbeiter eine ausgedehntere als die in der Ge- 
werbeordnung vorgesehene Sonntagsruhe vorzuschreiben, sondern auch die gewerbliche 
Arbeit von selbstständigen Gewerbetreibenden an Sonn- und Festtagen ganz oder 
theilweise zu untersagen (S 105 h Abf. 1). 
Zu diesen landesgesetzlichen Bestimmungen zählen auch die Polizeiverordnungen, 
insbesondere diejenigen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. 
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen. 
(88 105c—105f und 105h Abs. 2 der G.O.) 
— 
Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein: 
a) kraft gesetzlicher Vorschrift (S 105e. 
b) krast der vom Bundesrath auf Grund des § 105d erlassenen Vor. 
schristen, 
e) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des S 1056 
getroffenen Bestimmungen, 
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