Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

18 1895. 
d) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105f 
ertheilten besonderen Erlaubniß, 
e) krast der von der Landeszentralbehörde auf Grund des § 105h 
Abs. 2 getroffenen Entschließung. 
Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 
§5 105 ist der Landrath, unter der Bezeichnung „untere Verwaltungs-= 
behörde“ (§§ 105 f und 105 Abs. 4) in Städten von mehr als 10000 
Einwohnern der Gemeindevorstand, im Uebrigen der Landrath zu verstehen. 
Vergl. auch Gesetz vom 25. Juni 1892 § 2 (Ges. Samml. S. 97) und 
Verordnung vom 25. März 1892 (Ges.-Samml. S. 15). 
3. Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu Ziffer I bis V in 
Fabriken und den in I§ 154 Abs. 2 und 154 a der Gewerbeordnung bezeichneten 
gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen, 
sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen außer den allge- 
meinen Bedingungen, an welche die Zulassung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch 
noch die Vorschriften des 5 137 und die auf Grund der S§ 139 und 139#er- 
lassenen Bestimmungen zu beachten. 
. Da in den unter 3 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist und Ausnahmen von 
diesem Verbot nur auf Grund der §§ 139 und 139e zugelassen werden können, so 
dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den nach Ziffer 1 bis V 
zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäf- 
tigung auf Grund des § 139 oder des § 139a an Sonn- und Festtagen aus- 
drücklich gestattet ist. 
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I. Ausnahmen krast gesehlicher Vorschrifl. 
(5 losc.) 
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft 
Gesetzes keine Anwendung findet, werden im § 105 an erster Stelle solche Arbeiten 
gerechnet, die in Nothsällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen. Zu den „Arbeiten in Nothfällen“ gehören solche Arbeiten, die zur 
Beseitigung eines Nothstandes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommen 
werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran- 
kungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. ersorderlich
	        
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