1895. 19
werden und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können;
dagegen kann nicht elwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichem Interesse“ ist nicht nur das Interesse des Staates
oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.
2. Die Befugniß, Reinigungs· und Justandhaltungsarbeiten, durch die der regel-
mähige Fortgang des eigenen oder eines sremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten, von
denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sowie
solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Verderbens von Nohsloffen oder
des Mißlingens von Arbeikserzeugnissen erforderlich sind, ist davon abhängig ge-
macht, daß die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können
( 105e Abs. 1 Ziffer 3 und 4)
Die Möglichkeit ihrer Vomahme an Werktagen ist nach den Umständen des
einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe zu beur-
theilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den
einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Beniebe
derselben Gattung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschieden sind, der
Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl aber sinden die Bestimmungen keine Anwen-
dung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Un-
zuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßige Opfer
sich so einzurichten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.
3. Die Bestimmungen des § 105 finden auch auf solche Betriebe Anwendung,
für die nach den 55 105d bis f und § 105h besondere Ausnahmen zugelassen sind.
4. Werden Arbeiter an Sonn, und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft
hesetzlicher Vorschrist zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden in das im
§*f 105 Abs. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Festtag, an
dem eine solche Beschäftigung ftattgesunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die
Art der vorgenommenen Arbeilen eintragen.
Das Verzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalenderjahres
auf Grund des § 105 vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es sich, das Ver-
zeichniß nach dem anliegenden Muster zu führen. Aulage 1.
Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sosern es
sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaussichtigung