Aulage 2.
20 1895.
des Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5
des Abs. 1 des § 105c gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus
den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden
kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn= und Festlag, wenn thunlich, späte-
stens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.
5. Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im § 105c unter den
Zissern 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere Ruhezeiten
nicht vorgeschrieben sind, müssen den Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4
bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschästigt oder hierdurch
am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, an jedem zweiten oder drikten Sonn-
tag * Ruhezeiten verbleiben (§ 105 Abs. 3).
Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren
sei, “7 den Gewerbetreibenden zu.
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen
braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten
Sonntag nicht gewährt zu werden.
6. Die untere Verwaltungsbehörde darf auf besonderen Antrag eine allwöchent.
lich zu gewährende, 24 sttündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten oder
dritten Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche
des Gottesdienstes nicht gehindert werden (§ 105 Abs. 4). Außerdem ist die Ge-
nehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der Ruhe am
zweilen oder drikten Sonntag mit unverhältnihmähigen Opfern oder mit erheblichen
Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde.
Die Genehmigungsversügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmen,
für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die Aus-
nahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr
als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs zu ertheilen.
Die untere Venvaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß ein-
zutragen, welches nach dem beigesügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß
oder eine Abschrift davon isl bis zum 15. Januar jeden Jahres dem Fabrikaussichts-
beamten zur Benußung bei Erstattung des Jahresberichts mitzutheilen.