Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 21 
II. Ausnahmen sür Betriebe, in deuen Arbeilen vorkommen, die ihrer Ualur nach 
eine Unterbrechung oder einen Ausschub nicht gestallen, sowie für Campagne- und 
Saisonindustrien. 
6 105). 
Umsang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundeerath zuge- 
lassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
5. Februar 1895 (R.= -G.= Bl. S. 12). 
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken: 
I. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen 
in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer 
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbeslatislk gehörige 
Betriebe vereinigt sind, wie z. B. Hochosemwerke und Eisengießereien (Gruppen III 
und V), so greifen für diese einzelnen Betriebstbeile die verschiedenen Ausnahmevor= 
schriften Plah. 
2. In den Bestimmungen des Bundesraths sind nur die auf Grund des 8 105d 
zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach 
§ 105e Abs. 1 an Sonn= und Fesltagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen 
werden können. 
3. Die Bestimmungen des Bundesraihs knüpsen die Gestattung von Sonntags- 
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern. 
Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während 
dieser Nuhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im § 105 Abs. 1 bezeich- 
neten Arbeiten, herangezogen werden. 
4. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundesraths den Arbeitern 
mindestens Ruhezeiten gemäß § 105 Abs. 3 zu gewähren sind, ist gleichzeitig der 
unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im 
Abs. 4 des § 105 an Stelle der Nuhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag 
eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Nuhezeit an einem Wochentage zuzu- 
lassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht be- 
hindert werden. 
In das nach B. I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere 
Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzurragen.
	        
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