1895. 21
II. Ausnahmen sür Betriebe, in deuen Arbeilen vorkommen, die ihrer Ualur nach
eine Unterbrechung oder einen Ausschub nicht gestallen, sowie für Campagne- und
Saisonindustrien.
6 105).
Umsang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundeerath zuge-
lassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
5. Februar 1895 (R.= -G.= Bl. S. 12).
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:
I. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen
in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbeslatislk gehörige
Betriebe vereinigt sind, wie z. B. Hochosemwerke und Eisengießereien (Gruppen III
und V), so greifen für diese einzelnen Betriebstbeile die verschiedenen Ausnahmevor=
schriften Plah.
2. In den Bestimmungen des Bundesraths sind nur die auf Grund des 8 105d
zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach
§ 105e Abs. 1 an Sonn= und Fesltagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen
werden können.
3. Die Bestimmungen des Bundesraihs knüpsen die Gestattung von Sonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern.
Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während
dieser Nuhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im § 105 Abs. 1 bezeich-
neten Arbeiten, herangezogen werden.
4. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundesraths den Arbeitern
mindestens Ruhezeiten gemäß § 105 Abs. 3 zu gewähren sind, ist gleichzeitig der
unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im
Abs. 4 des § 105 an Stelle der Nuhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag
eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Nuhezeit an einem Wochentage zuzu-
lassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht be-
hindert werden.
In das nach B. I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere
Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzurragen.