Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

22 1895. 
III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Honn- und Fest- 
tagen besonders hervorkretender Bedürfnisse. 
Elo#e, Afl. 1.) 
1. In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen uur für die 
nachstehend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht in größerem Umfange oder 
unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zugulassen: 
a) Blumenbindereien. 
Es kann die Beschästigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit 
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen, Winden von Kränzen 
u. dergl. während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen frei- 
gegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden vor dem 
Beginn des Verkoufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes, ge- 
stattet werden. 
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauer, 
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder 
an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeilstages, und 
zwar spätesteus von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. 
b) Gasanstalten und Elektrizitätswerke. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Fesltagen mit 
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu 
dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten 
Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Akbeitsschichten 
nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonnlag 36 Stunden. Ab- 
lösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be- 
chäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu 
gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten 
Nuhe erreichen. 
) Bäcker= und Konditorgewerbe. 
1. Die Beschästigung von Arbeitern kann an allen Sonn= und Festtagen wäh- 
rend 10 Stunden gestattet werden.
	        
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